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European Programs for Business Relief During COVID-19 4-01-20
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01.04.2020

Europäische Programme zur Unterstützung von Unternehmen während der COVID-19 Krise

Europäische Programme zur Unterstützung von Unternehmen während der COVID-19 Krise

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Das Coronavirus fegt über die Welt und die Folgen werden immer deutlicher: Blank Sailings, geschlossene Hafenterminals, höhere Luftfrachtgebühren, weniger Arbeitskräfte. Die Pandemie wirkt sich auf die grundlegendsten geschäftlichen Aktivitäten aus. Als Reaktion darauf stellen europäische Regierungen umfangreiche Finanzhilfen bereit, um kleine, mittelständische und große Unternehmen im Welthandel zu unterstützen.

Hier finden Sie eine Übersicht dazu, wie Unternehmen in Deutschland, Dänemark, den Niederlanden und Großbritannien Hilfszahlungen, Kredite und Stundungen beantragen können.

Deutschland

Die deutsche Regierung hat in Zusammenarbeit mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein Programm ins Leben gerufen, das hinsichtlich des Umfangs und der Auswirkungen als „Bazooka“ bezeichnet wurde. Damit werden die Unternehmen mit Liquiditätshilfe und Risikoübernahme unterstützt.

  • Das deutsche Finanzministerium bietet ein umfangreiches Unternehmensdarlehensprogramm an und hat einen wirtschaftlichen Stabilisierungsfonds aufgelegt.
  • Der Fonds wird ausgestattet mit 100 Milliarden Euro für unternehmerische Aktivitäten, 100 Milliarden Euro für Kleinunternehmer und Freiberufler sowie 400 Milliarden Euro für Bürgschaften. Auch die Refinanzierung von bereits angelaufenen KfW-Programmen ist damit möglich.
  • Für Unternehmen, die seit mindestens 5 Jahren am Markt sind, ist über die KfW eine Förderung per Unternehmerkredit möglich. Finanzierungspartner können dabei eine Risikoübernahme von 80 % für ein Kreditvolumen bis 200 Millionen Euro in Anspruch nehmen.
  • Die Obergrenze für eine Bürgschaftsinanspruchnahme wurde von 500 Millionen Euro auf 2 Milliarden Euro Jahresumsatz angehoben.
  • Für jüngere Unternehmen steht über die KfW ein separater, aber ähnlicher Startup-Kredit zur Verfügung.

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Dänemark

Dänemark hat über den staatlichen Investmentfonds Vækstfonden ein Bürgschaftsprogramm für kleine und mittelständische Unternehmen auf den Weg gebracht; außerdem gibt es ein spezielles Programm für Unternehmen mit mehr als 250 Angestellten. Beide Programme stehen Unternehmen mit Sitz in Dänemark, auf den Färöer-Inseln sowie in Grönland zur Verfügung.

  • Für kleine und mittelständische Unternehmen sichert der Wachstumsfonds neue Darlehen oder Betriebskredite per Bürgschaft ab.
  • Die Bürgschaft deckt 70 % der möglichen Verluste von Banken bzw. Leasinggesellschaften ab und hat eine Laufzeit von bis zu 7 Jahren.
  • Die Bedingungen sehen eine Basisprovision in Höhe von 2.500 DKK sowie eine jährliche Provision in Höhe von 1 % vor.
  • Für große Unternehmen sichert der Wachstumsfonds umfangreiche Unternehmenskredite bzw. Kredite zur Abdeckung aktueller oder erwarteter Umsatzeinbußen von mindestens 30 %.
  • Großunternehmen können die Bürgschaft unter bestimmten Bedingungen auch mehrmals erhalten.
  • Die Bürgschaft deckt 70 % der möglichen Verluste von Banken bzw. Leasinggesellschaften ab und hat eine Laufzeit von bis zu 6 Jahren.
  • Finanzinstitute können eine Bürgschaft von bis zu 70 % des Volumens beantragen, um sich gegen Finanzierungsrisiken abzusichern.

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Niederlande

In den Niederlanden sind als temporäre Maßnahmen während der COVID-19 Krise ein Programm zur Arbeitsplatzerhaltung sowie im Rahmen des Bürgschaftsprogramms Garantie Ondernemingsfinanciering (GO) ein größeres Kreditvolumen als sonst vorgesehen. Mittelständische und große Unternehmen können bei Kapitalgebern Kredite aufnehmen, die zu 50 % durch Bürgschaften der niederländischen Regierung abgesichert sind.

  • Durch die Erweiterung wird das durch die Bürgschaften abgedeckte Kreditvolumen von 50 Millionen Euro auf 150 Millionen Euro angehoben; der Bürgschaftsumfang steigt von 25 Millionen Euro auf 75 Millionen Euro.
  • Die Höchstgrenze für die Finanzhilfe wurde von 200 Millionen Euro auf 1,5 Milliarden Euro angehoben.
  • Die Bürgschaft steht Unternehmen, die in den Niederlanden oder der Niederländischen Karibik operieren zur Verfügung; die Beantragung erfolgt über Kreditinstitute, die zur Ausübung von Bankgeschäften autorisiert sind.
  • Unternehmer sollten sich an Kapitalgeber wenden, die eine Finanzierung über das GO-Programm anbieten.

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Großbritannien

In Großbritannien gibt es ein breit angelegtes Maßnahmenpaket zur Unterstützung von öffentlichen Dienstleistungen sowie Bürgern und Unternehmen. Unter anderem sind Arbeitsplatzerhaltung, Krankengeldunterstützung, Steueraufschübe, Finanzhilfen und Kredite vorgesehen.

  • Das Coronavirus Job Retention Scheme steht allen britischen Arbeitgebern zur Verfügung und ermöglicht es ihnen, 80% der üblichen monatlichen Lohnkosten für beurlaubte Arbeitnehmer bis zu 2.500 GBP geltend zu machen. Das System umfasst auch Versicherungs- und Pensionsbeiträge.
  • Zur kurzfristigen Cashflow-Unterstützung können kleine und mittelständische Unternehmen über das Programm Coronavirus Business Interruption Loan Scheme bis zu 6 Jahre lang Darlehen, Überziehungskredite, Betriebsmittel- und Anlagefinanzierungen in Höhe von bis zu 5 Millionen GBP in Anspruch nehmen. Der Staat übernimmt für jedes dieser Darlehen zur Überbrückung einer Geschäftsunterbrechung eine Bürgschaft von bis zu 80 %.
  • Eine ergänzende Zahlung (Business Interruption Payment) deckt für das erste Jahr die Zinszahlungen und Kreditgebergebühren, damit Vorlaufkosten vermieden werden.In Kombination mit dem HMRC Time To Pay Scheme mit flexibel wählbaren Zahlungszeitpunkten, kann der Überbrückungskredit Cashflow-Lücken schließen.
  • Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter 45 Millionen GBP können bei 40 akkreditierten Kreditgebern sowie allen größeren Banken Unterstützung aus dem Programm beantragen.
  • Vom 20. März bis zum 30. Juni 2020 kommt ein automatischer Umsatzsteueraufschub zur Anwendung. Anträge dafür müssen nicht gestellt werden.
  • Eigentlich am 31. Juli 2020 fällige Zahlungen von Selbstständigen aus der Selbsteinschätzung für die Einkommensteuer werden auf den 31. Januar 2021 verschoben.
  • Arbeitgeber mit weniger als 250 Mitarbeitern können bis zu zwei Wochen pro berechtigten Mitarbeiter, der aufgrund von COVID-19 ausfiel, das gesetzliches Krankengeld (SSP) zurückfordern.

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